(1) Die Bezüge entfallen
1. | für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz, | |||||||||
2. | wenn der/die Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, | |||||||||
3. | für die Dauer einer Außerdienststellung gemäß § 73 sowie | |||||||||
4. | für die Zeit eines Empfanges eines in den bezügegesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes angeführten Bezuges. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
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