§ 161 Stmk. L-DBR Entfall der Bezüge

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Bezüge entfallen

1.

für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,

2.

wenn der/die Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

3.

für die Dauer einer Außerdienststellung gemäß § 73 sowie

4.

für die Zeit eines Empfanges eines in den bezügegesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes angeführten Bezuges.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 161 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 161 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 161 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 161 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 161 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 160 Stmk. L-DBR
§ 162 Stmk. L-DBR