Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Bezüge entfallen
1.Ziffer einsfür die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
2.Ziffer 2wenn der/die Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
3.Ziffer 3für die Dauer einer Außerdienststellung gemäß § 73 sowiefür die Dauer einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 73, sowie
4.Ziffer 4für die Zeit eines Empfanges eines in den bezügegesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes angeführten Bezuges.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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