§ 167 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Nebengebühr – Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan - JUSLINE Österreich
§ 167 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 37, Absatz 7, gilt, gebührt für die über die im Paragraph 37, Absatz 2, angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2)Absatz 2Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 164, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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