Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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