Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026
(1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem oder ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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