Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/ der Beamtin in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Fallen in die zurückgelegte Dienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt war, ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/ Beamtin gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen:
1.Ziffer einsdie im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
2.Ziffer 2die in Abs. 2a angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,die in Absatz 2 a, angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
3.Ziffer 3die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
4.Ziffer 4die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind.
(2a)Absatz 2 aZu den Zeiten im Sinne des Abs. 2 Z 2 zählen:Zu den Zeiten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, zählen:
1.Ziffer einsdie Zeit, die zurückgelegt worden ist:
a)Litera ain einem Dienstverhältnis
aa)Sub-Litera, a, azu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
ab)Sub-Litera, a, bbei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. oder
b)Litera bim Lehrberuf
ba)Sub-Litera, b, aan einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb)Sub-Litera, b, ban der Akademie der bildenden Künste oder
bc)Sub-Litera, b, can einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
bd)Sub-Litera, b, dan einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien;
2.Ziffer 2die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;
3.Ziffer 3die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
4.Ziffer 4die Zeit
a)Litera ades Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
c)Litera cder nach dem Ärztegesetz 1998, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d)Litera din einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
e)Litera eeiner Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, anzuwenden waren,
f)Litera feiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, oder gemäß § 100 Universitätsgesetz 2002,einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, oder gemäß Paragraph 100, Universitätsgesetz 2002,
g)Litera gin einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
5.Ziffer 5die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin
a)Litera ain der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
b)Litera bin der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6.Ziffer 6bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiumsbei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in Paragraph 257, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a)Litera aan einer höheren Schule oder
b)Litera bsolange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
7.Ziffer 7die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist.
(3)Absatz 3Soweit Abs. 2a die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie bei einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer vergleichbaren Einrichtung zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.Soweit Absatz 2 a, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie bei einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer vergleichbaren Einrichtung zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
(4)Absatz 4Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte/die Beamtin nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
1.Ziffer einsdurch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
2.Ziffer 2aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Soweit eine Jubiläumszuwendung nach Z 1 gewährt wird, gebührt diese nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes noch gesetzlich verpflichtet war.In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Soweit eine Jubiläumszuwendung nach Ziffer eins, gewährt wird, gebührt diese nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes noch gesetzlich verpflichtet war.
(5)Absatz 5Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
1.Ziffer einsder Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
2.Ziffer 2des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 4des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Absatz 4,
als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte/die Beamtin aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6)Absatz 6Für Beamte/Beamtinnen, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 263), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 4 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:Für Beamte/Beamtinnen, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (Paragraph 263,), kann eine Jubiläumszuwendung nach Absatz eins und 4 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:
1.Ziffer einsdie Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach § 263 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht;die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 263, bereits vollendeten Dienstzeit (Absatz 2,) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht;
2.Ziffer 2die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 263 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 15 Jahren entspricht.die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 263, bereits vollendeten Dienstzeit (Absatz 2,), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 15 Jahren entspricht.
(7)Absatz 7Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.Die vollendete Dienstzeit nach Absatz 6, ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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