§ 298 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
Übergangsbestimmungen zu § 189 – Abfertigung für VertragsbediensteteÜbergangsbestimmungen zu Paragraph 189, – Abfertigung für Vertragsbedienstete
  1. (1)Absatz einsAuf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 2 bis 16 anzuwenden:Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Absatz 2 bis 16 anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsauf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I, II, K, SI, SIa, SII, SIII, SIV und S Dir., wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat;auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins, römisch II, K, SI, SIa, SII, SIII, SIV und S Dir., wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat;
    2. 2.Ziffer 2auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, soweit sich aus § 299 nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, soweit sich aus Paragraph 299, nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.
    Die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Abs. 2 bis 16 schließt eine Anwendung des § 189 jedenfalls aus.Die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Absatz 2 bis 16 schließt eine Anwendung des Paragraph 189, jedenfalls aus.
  2. (2)Absatz 2Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.Den von Absatz eins, erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5) und durch Zeitablauf geendet hat;wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 11, Absatz 5,) und durch Zeitablauf geendet hat;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 130 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 oder 6 gekündigt wurde;
    3. 3.Ziffer 3wenn das Dienstverhältnis vom/von der Vertragsbediensteten gekündigt wurde;
    4. 4.Ziffer 4wenn der/die Vertragsbedienstete ein Verschulden an der Entlassung (§ 133 Abs. 2) trifft;wenn der/die Vertragsbedienstete ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 133, Absatz 2,) trifft;
    5. 5.Ziffer 5wenn der/die Vertragsbedienstete gemäß § 133 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;wenn der/die Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 133, Absatz 3, oder 4 entlassen wurde;
    6. 6.Ziffer 6wenn der/die Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 133 Abs. 5);wenn der/die Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 133, Absatz 5,);
    7. 7.Ziffer 7wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
    8. 8.Ziffer 8wenn das Dienstverhältnis gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet.wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 endet.
  4. (4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er/sieAbweichend vom Absatz 3, gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er/sie
    1. 1.Ziffer einsverheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung kündigt oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von zwei Jahren nach der
      1. a)Litera aGeburt eines eigenen Kindes oder
      2. b)Litera bAnnahme eines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
      3. c)Litera cÜbernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§§ 21 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraphen 21, oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
                       wenn das Kind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt oder
    3. 3.Ziffer 3spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den §§ 15 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oderspätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den Paragraphen 15 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder
    4. 4.Ziffer 4während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25 oder 29 Abs. 5 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriftwährend einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25, oder 29 Absatz 5, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift
    das Dienstverhältnis kündigt.
  5. (5)Absatz 5Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 4 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht in den Fällen des Abs. 4 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 4 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 4, gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 3 gebührt eine Abfertigung einem/einer Vertragsbediensten auch dann, wenn das DienstverhältnisAbweichend von Absatz 3, gebührt eine Abfertigung einem/einer Vertragsbediensten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsmindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. a)Litera abei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. b)Litera bwegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    2. 2.Ziffer 2wegen Inanspruchnahme
      1. a)Litera aeiner Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      2. b)Litera beiner vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete gekündigt wird.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er/sie wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das DienstverhältnisAbweichend von Absatz 3, gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er/sie wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einskündigt oder
    2. 2.Ziffer 2mit einem im § 253 c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
    Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Ziffer 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
  8. (8)Absatz 8Hat der/die Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 7 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.Hat der/die Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Absatz 7, erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  9. (9)Absatz 9Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 7 das nach Abs. 10 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als der Inanspruchnahme der GleitpensionHat eine Abfertigung gemäß Absatz 7, das nach Absatz 10, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als der Inanspruchnahme der Gleitpension
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzuschüsse) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzuschüsse) anlässlich der Beendigung
    zusammen das nach Abs. 10 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.zusammen das nach Absatz 10, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  10. (10)Absatz 10Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von3 Jahren das Zweifache,5 Jahren das Dreifache,10 Jahren das Vierfache,15 Jahren das Sechsfache,20 Jahren das Neunfache,25 Jahren das Zwölffachedes dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt war, ist für die Berechnung der Abfertigung jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das sich aus dem, aufgrund der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß auf der Grundlage des einem/einer vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses errechnet. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 72 sind der Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt gebührende Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen.des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt war, ist für die Berechnung der Abfertigung jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das sich aus dem, aufgrund der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß auf der Grundlage des einem/einer vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses errechnet. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 72, sind der Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt gebührende Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen.
  11. (11)Absatz 11Wird das Dienstverhältnis während einer
    1. 1.Ziffer einsTeilbeschäftigung nach §§ 25 oder 29 Abs. 5 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,Teilbeschäftigung nach Paragraphen 25, oder 29 Absatz 5, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    2. 2.Ziffer 2Pflegeteilzeit nach § 48bPflegeteilzeit nach Paragraph 48 b,
    3. 3.Ziffer 3Bildungsteilzeit nach § 48c oderBildungsteilzeit nach Paragraph 48 c, oder
    4. 4.Ziffer 4Bildungskarenz nach § 72Bildungskarenz nach Paragraph 72,
    infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten vor Antritt der Teilbeschäftigung nach Z 1 bis 3 oder Karenz (Z 4) zu Grunde zu legen.infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten vor Antritt der Teilbeschäftigung nach Ziffer eins bis 3 oder Karenz (Ziffer 4,) zu Grunde zu legen.
  12. (12)Absatz 12In den Fällen des Abs. 4 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift auszugehen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 4, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift auszugehen.
  13. (13)Absatz 13Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000 beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeitbeschäftigung nach Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  14. (14)Absatz 14Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 10 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 10, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. 1.Ziffer einssoweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Dienstverhältnis
      1. a)Litera anoch andauert oder
      2. b)Litera bin einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. 3.Ziffer 3wenn der/die Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde, bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 279 Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn der/die Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde, bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß Paragraph 279, Absatz 4, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
  15. (15)Absatz 15Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/der Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  16. (16)Absatz 16(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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