§ 128 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes - JUSLINE Österreich
§ 128 Stmk. L-DBR Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBeamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind
1.Ziffer einsder Verweis,
2.Ziffer 2die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss des Kinderzuschusses,
3.Ziffer 3der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(2)Absatz 2Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß Paragraph 122, Absatz 2, ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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