§ 3 Stmk. L-DBR Gleichbehandlungsgebot

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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