Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsNiemand darf auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.
(2)Absatz 2Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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