Art. 212a Stmk. L-DBR Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/Gesundheitsberufe

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/Gesundheitsberufe werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1.

Entlohnungsgruppe sII/1:

Medizinisch technische Dienste, Hebammen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der höheren Führungsebene, Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen, Sporttherapeuten/Sporttherapeutinnen, Sozial-pädagogen/Sozialpädagoginnen, Erzieher/Erzieherinnen, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen;

2.

Entlohnungsgruppe sII/2:

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der mittleren Führungsebene;

3.

Entlohnungsgruppe sII/3: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, Medizinisch technische Fachkräfte;

4.

Entlohnungsgruppe sII/4a:

Pflegefachassistenz, zahnärztliche Assistenz;

5.

Entlohnungsgruppe sII/4:

Assistenzberufe gemäß dem – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG und dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, geprüfte Sanitätshilfsdienste;

6.

Entlohnungsgruppe sII/5:

Ungeprüfte Sanitätshilfsdienste.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2017

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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