§ 258 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung - JUSLINE Österreich
§ 258 Stmk. L-DBR Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin jeweils in seiner/ihrer bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte/die BeamtinAbweichend von Absatz eins, ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte/die Beamtin
1.Ziffer einsin eine andere Besoldungsgruppe oder
2.Ziffer 2in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt wird.
(3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – dem Gehalt zuzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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