§ 258 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin jeweils in seiner/ihrer bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte/die Beamtin

1.

in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – dem Gehalt zuzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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