§ 11 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Dienstgebers/der Dienstgeberin,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des/der Vertragsbediensteten,
    3. 3.Ziffer 3Beginn des Dienstverhältnisses,
    4. 4.Ziffer 4ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
    5. 5.Ziffer 5bei einer Probezeit die Dauer und die Bedingungen,
    6. 6.Ziffer 6bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    7. 7.Ziffer 7für welche Beschäftigungsart der/die Vertragsbedienstete aufgenommen wird,
    8. 8.Ziffer 8Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Gehaltsklasse, Gehaltsstufe, Gehaltsbestandteile,
    9. 9.Ziffer 9Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
    10. 10.Ziffer 10vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der/des Vertragsbediensteten sowie die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden und gegebenenfalls von Änderungen eines Schichtdienstes,
    11. 11.Ziffer 11ob der/die Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
    12. 12.Ziffer 12kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit,
    13. 13.Ziffer 13Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    14. 14.Ziffer 14den Hinweis auf Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
    15. 15.Ziffer 15den Hinweis auf Kündigungsverfahren einschließlich formeller Anforderungen und Länge der Kündigungsfristen,
    16. 16.Ziffer 16dass dieses Gesetz auf das Dienstverhältnis anzuwenden ist und
    17. 17.Ziffer 17die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
  3. (3)Absatz 3Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. 2.Ziffer 2geplante Dauer der Auslandsverwendung,
    3. 3.Ziffer 3Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
    5. 5.Ziffer 5allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
  4. (4)Absatz 4Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem/der Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.
  5. (5)Absatz 5Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
  6. (6)Absatz 6Das Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht übersteigen. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  7. (6a)Absatz 6 aDas Dienstverhältnis, das zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann abweichend von Abs. 6 zweimal auf bestimmte Zeit verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.Das Dienstverhältnis, das zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann abweichend von Absatz 6, zweimal auf bestimmte Zeit verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  8. (7)Absatz 7In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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