Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDem/Der Bediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger
1.Ziffer einsder nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, gleichartiger Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2.Ziffer 2auf dessen Rechtsposition seine/ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der/die Bedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
1.Ziffer einsdadurch das Fortkommen des/der Bediensteten unbillig erschwert wird,
2.Ziffer 2das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt,das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht übersteigt,
3.Ziffer 3der Dienstgeber oder einer/eine seiner Vertreter/Vertreterinnen durch schuldhaftes Verhalten dem/der Bediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung (Austritt) oder zur Kündigung des Dienstverhältnis gegeben hat,
4.Ziffer 4der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 130 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, 6, 8 und 9 oder in § 133 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt,der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4, 6, 8 und 9 oder in Paragraph 133, Absatz 2, genannten Gründe vorliegt,
5.Ziffer 5der Dienstgeber das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 136 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, genannten Gründe vorliegt, oderder Dienstgeber das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 4, genannten Gründe vorliegt, oder
(3)Absatz 3Dem Beamten/Der Beamtin des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt für einen Rechtsträger gemäß Abs. 1 tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.Dem Beamten/Der Beamtin des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt für einen Rechtsträger gemäß Absatz eins, tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4)Absatz 4Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.Absatz 3, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG überschritten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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