§ 262 Stmk. L-DBR Pensionskassenvorsorge

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Land hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten/Beamtinnen ab 1. Jänner 2002 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.Das Land hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten/Beamtinnen ab 1. Jänner 2002 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Landespersonalvertretung und dem Zentralbetriebsrat/der Zentralbetriebsrätin der Krankenanstalten eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Absatz eins, erforderlich ist, ist mit der Landespersonalvertretung und dem Zentralbetriebsrat/der Zentralbetriebsrätin der Krankenanstalten eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Das Land Steiermark gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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