Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.
(2)Absatz 2Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1.Ziffer einsdie neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder
2.Ziffer 2dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird
3.Ziffer 3der Beamte/die Beamtin von einer Leitungsfunktion abberufen wird.
(3)Absatz 3Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.
(4)Absatz 4Abs. 2 gilt nichtAbsatz 2, gilt nicht
1.Ziffer einsfür die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und
2.Ziffer 2für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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