(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.
(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder | |||||||||
2. | dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird | |||||||||
3. | der Beamte/die Beamtin von einer Leitungsfunktion abberufen wird. |
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. | für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und | |||||||||
2. | für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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