Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDas Land hat allen
1.Ziffer einsBediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und
2.Ziffer 2Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, die eine Optionserklärung abgegeben haben.Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch II, die eine Optionserklärung abgegeben haben.
eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen.
(2)Absatz 2Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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