§ 266 Stmk. L-DBR Dienstzulagen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsSonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und Sozialpädagogen/Sozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und Sozialpädagogen/Sozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a,
  2. (2)Absatz 2Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt bei:

 

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264aBemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a,

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

3,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

4,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

6,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

7,34 %

  1. (3)Absatz 3Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage
    1. 1.Ziffer eins
      1. 2.Ziffer 2in der Gehaltsstufe 10 bis 13

    € 774,9,

    1. 3.Ziffer 3ab der Gehaltsstufe 14

    € 822,6.

    1. (4)Absatz 4Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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