§ 278 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

1.

wenn das Dienstverhältnis des Beamten/der Beamtin während der Probezeit gelöst wird;

2.

wenn der Beamte/die Beamtin freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;

3.

wenn der Beamte/die Beamtin durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;

4.

wenn der Beamte/die Beamtin kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1.

einem verheirateten Beamten/einer verheirateten Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zwei Jahren nach seiner/ihrer Eheschließung,

2.

einem Beamten/einer Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zehn Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihm/ihr in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§§ 21 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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