Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDas Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1.Ziffer einsder/die Beschuldigte die ihm/ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2.Ziffer 2die dem/der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.Ziffer 3Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.Ziffer 4die Schuld des/der Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten/die Beschuldigte von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte/Beamtinnen entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des/der Beschuldigten endet.
(3)Absatz 3Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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