§ 82 Stmk. L-DBR Beurteilungskriterien und Leistungskalküle

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie fachlichen Kenntnisse;
    2. 2.Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere
      1. a)Litera aFleiß,
      2. b)Litera bAusdauer,
      3. c)Litera cGewissenhaftigkeit,
      4. d)Litera dVerlässlichkeit,
      5. e)Litera eVerantwortungsbewusstsein,
      6. f)Litera fArbeitstempo und
      7. g)Litera gGenauigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Verhalten im Dienst
      1. a)Litera aBewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick,
      2. b)Litera bZusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit,
      3. c)Litera cEntscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen,
      4. d)Litera dBelastbarkeit,
      5. e)Litera eSelbstständigkeit,
      6. f)Litera fInitiative,
      7. g)Litera gArbeitseinteilung und
      8. h)Litera hKostenbewusstsein;
    4. 4.Ziffer 4bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu;
    5. 5.Ziffer 5Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
    1. 1.Ziffer einsentsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird;
    2. 2.Ziffer 2nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
  3. (3)Absatz 3Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  5. (5)Absatz 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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