(1) Das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet
1. | durch Tod oder | |||||||||
2. | durch einverständliche Lösung oder | |||||||||
3. | durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder | |||||||||
4. | durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem/der Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder | |||||||||
5. | durch vorzeitige Auflösung oder | |||||||||
6. | durch Zeitablauf nach § 186 Abs. 9 oder nach § 234 Abs. 6 oder | |||||||||
7. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
8. | wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder | |||||||||
9. | wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit eingegangen worden ist – mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder | |||||||||
10. | wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. |
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 130 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 151 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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