Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDurch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Beamte/die Beamtin alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen.
(2)Absatz 2Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach § 47 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach Paragraph 47, Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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