Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
bis zu 2 Jahren
1 Monat,
2 Jahren
2 Monate,
5 Jahren
3 Monate,
10 Jahren
4 Monate,
15 Jahren
5 Monate.
Sie hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 186 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.Sie hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 186, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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