(1) Die Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, ihre Zuweisung zur
– | Verwendungsgruppe A „Höherer Dienst“, | |||||||||
– | Verwendungsgruppe B „Gehobener Dienst“, | |||||||||
– | Verwendungsgruppe C „Fachdienst“, | |||||||||
– | Verwendungsgruppe D „Mittlerer Dienst“, | |||||||||
– | Verwendungsgruppe E „Hilfsdienst“ | |||||||||
und die mit den Stellen der Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung verbundenen Amtstitel werden durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage (Dienstzweigeordnung für Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, im Folgenden kurz „Dienstzweigeordnung“ genannt) bestimmt. |
(2) Bei Beamten/Beamtinnen im provisorischen Dienstverhältnis ist, sofern in der Anlage dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist, dem mit der Stelle verbundenen Amtstitel das Wort „Provisorischer“ („Provisorische“) voranzustellen.
(3) Beamte/Beamtinnen können neben dem ihrer Dienstklasse entsprechenden Amtstitel auch die in der Anlage zu diesem Gesetz vorgesehene Funktionsbezeichnung führen. Von mehreren nacheinander zustehenden Funktionsbezeichnungen kann nur die zuletzt angefallene geführt werden.
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