Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 177a bis 177fGemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 177 a bis 177f
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.Der Anspruch auf Vergütungen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 a bis 177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Absatz 2Die Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.Die Zuschläge gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 c bis 177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.
(3)Absatz 3Die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f gelten als Aufwandsvergütung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.Die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 a bis 177f gelten als Aufwandsvergütung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.
(4)Absatz 4Festzusetzen sind:
1.Ziffer einsdie Auslandsverwendungsvergütung und die Zuschüsse gemäß § 177d Z 2 und 3 und § 177e in Pauschalbeträgen,die Auslandsverwendungsvergütung und die Zuschüsse gemäß Paragraph 177 d, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 177 e, in Pauschalbeträgen,
2.Ziffer 2die Kaufkraftausgleichsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung und
3.Ziffer 3die Zuschüsse gemäß § 177d Z 1 und § 177f im jeweils zu bemessenden Betrag.die Zuschüsse gemäß Paragraph 177 d, Ziffer eins und Paragraph 177 f, im jeweils zu bemessenden Betrag.
(5)Absatz 5Die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 177c, 177d und 177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.Die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 c,, 177d und 177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(6)Absatz 6Der Anspruch auf die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend undDer Anspruch auf die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 a bis 177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
1.Ziffer einshält er/sie sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 177a Z 2, oderhält er/sie sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 2,, oder
2.Ziffer 2hält er/sie sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung.
Das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(7)Absatz 7Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
(8)Absatz 8Neu zu bemessen sind:
1.Ziffer einsdie Auslandsverwendungsvergütung mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und
2.Ziffer 2die Kaufkraftausgleichsvergütung
a)Litera amit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag odermit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Absatz 4, Ziffer 2, folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
b)Litera bmit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(9)Absatz 9Die Auslandsverwendungsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem/der Bediensteten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10)Absatz 10Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungsvergütung, die Kaufkraftausgleichsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Vergütungen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(11)Absatz 11Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß § 177 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß § 177c bis 177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 177a Z 5 und den Kinderzuschuss gemäß § 177d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß Paragraph 177, oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß Paragraph 177 c bis 177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 5 und den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 177 d, Ziffer 2, für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.
(12)Absatz 12Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den Paragraphen 177 c bis 177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
1.Ziffer einsbinnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
2.Ziffer 2wenn der/die Bedienstete nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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