(1) Der Anspruch auf Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.
(3) Die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f gelten als Aufwandsvergütung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.
(4) Festzusetzen sind:
1. | die Auslandsverwendungsvergütung und die Zuschüsse gemäß § 177d Z 2 und 3 und § 177e in Pauschalbeträgen, | |||||||||
2. | die Kaufkraftausgleichsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung und | |||||||||
3. | die Zuschüsse gemäß § 177d Z 1 und § 177f im jeweils zu bemessenden Betrag. |
(5) Die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 177c, 177d und 177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf die Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
1. | hält er/sie sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 177a Z 2, oder | |||||||||
2. | hält er/sie sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungsvergütung und die Kaufkraftausgleichsvergütung. | |||||||||
Das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. |
(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
(8) Neu zu bemessen sind:
1. | die Auslandsverwendungsvergütung mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und | |||||||||
2. | die Kaufkraftausgleichsvergütung | |||||||||
a) | mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder | |||||||||
b) | mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes. |
(9) Die Auslandsverwendungsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem/der Bediensteten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungsvergütung, die Kaufkraftausgleichsvergütung und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Vergütungen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(11) Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß § 177 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß § 177c bis 177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 177a Z 5 und den Kinderzuschuss gemäß § 177d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.
(12) Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 177a Z 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
1. | binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder | |||||||||
2. | wenn der/die Bedienstete nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
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