§ 235 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 130 Abs. 2 Z 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 132 ist auf die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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