§ 235 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Kündigung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL - JUSLINE Österreich
§ 235 Stmk. L-DBR Kündigung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Kündigungsbeschränkung des § 130 Abs. 2 Z 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen.Die Kündigungsbeschränkung des Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 7, gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen.
(2)Absatz 2Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 132 ist auf die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL nicht anzuwenden.Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Paragraph 132, ist auf die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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