§ 277 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wird ein Beamter/eine Beamtin der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er/sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner/ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend von § 257 Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter/Beamtin der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 257 Abs. 3 bzw. 4 ergeben würde.

(2) Wird ein Beamter/eine Beamtin einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter/eine Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er/sie auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.

(3) Ist bei einer Überstellung nach § 257 Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten/der Beamtin in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten/der Beamtin die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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