Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2)Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
1.Ziffer einswenn der/die Vertragsbedienstete seine/ihre Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
2.Ziffer 2wenn der/die Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
3.Ziffer 3wenn der/die Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
4.Ziffer 4wenn der/die Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Dienst- oder Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
6.Ziffer 6wenn es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des/der Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
7.Ziffer 7wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er/sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
8.Ziffer 8wenn der/die Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
9.Ziffer 9wenn der/die Vertragsbedienstete, der/die das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;
10.Ziffer 10wenn der/die Vertragsbedienstete die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin abgeschlossen hat.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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