(1) Der Dienstrang eines Beamten/einer Beamtin richtet sich nach der Dauer der innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung in der Dienstklasse maßgebend ist. In der niedrigsten für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommenden Dienstklasse ist dieser Dienstzeit die tatsächliche Dienstzeit gleichzuhalten, die der Beamte/die Beamtin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land in einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft in einer gleichwertigen Verwendungs(Entlohnungs)gruppe verbracht hat.
(2) Bei Personen, die unmittelbar in eine höhere als die niedrigste für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommende Dienstklasse aufgenommen werden oder die von einer Besoldungsgruppe in eine andere überstellt werden, ist der Dienstrang bei der Ernennung zu bestimmen. Auf die Bestimmungen des Abs. 1 und auf die durchschnittlichen Rangverhältnisse in der Verwendungsgruppe und in der Dienstklasse, in der der Beamte/die Beamtin ernannt wird, ist Bedacht zu nehmen.
(3) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihenfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
1. | das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe, | |||||||||
2. | die Dauer der für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Landesdienstzeit, | |||||||||
3. | die Dauer der nicht anrechenbaren tatsächlich zurückgelegten Landesdienstzeit, | |||||||||
4. | das Lebensalter. |
(4) Der Beamte/Die Beamtin kann erklären, dass Umstände, die nach den Abs. 1 bis 3 für die Bestimmung seines/ihres Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muss schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der Beamte/Die Beamtin ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, dass die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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