4.Ziffer 4Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 257 Abs. 1 bis 4 und § 277) undÜberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 257, Absatz eins bis 4 und Paragraph 277,) und
5.Ziffer 5Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 257 Abs. 5).Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 257, Absatz 5,).
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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