§ 274 Stmk. L-DBR Erreichen eines höheren Gehaltes

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Beamte/Die Beamtin erreicht ein höheres Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 153 und 154),

2.

Zeitvorrückung (§ 275),

3.

Beförderung (§ 276),

4.

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 257 Abs. 1 bis 4 und § 277) und

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 257 Abs. 5).

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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