§ 274 Stmk. L-DBR Erreichen eines höheren Gehaltes

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025

Der Beamte/Die Beamtin erreicht ein höheres Gehalt durch

  1. 1.Ziffer einsVorrückung (§§ 153 und 154),Vorrückung (Paragraphen 153 und 154),
  2. 2.Ziffer 2Zeitvorrückung (§ 275),Zeitvorrückung (Paragraph 275,),
  3. 3.Ziffer 3Beförderung (§ 276),Beförderung (Paragraph 276,),
  4. 4.Ziffer 4Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 257 Abs. 1 bis 4 und § 277) undÜberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 257, Absatz eins bis 4 und Paragraph 277,) und
  5. 5.Ziffer 5Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 257 Abs. 5).Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 257, Absatz 5,).
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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