(1) § 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus
1. | dem Gehalt und | |||||||||
2. | den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, | |||||||||
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, zusammensetzen. |
(2) Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von § 181 Abs. 4.
(3) Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.
(4) Für Beamte/Beamtinnen, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind und die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz des Pensionsbeitrages unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Jahr | Prozentsatz |
2005 | 11,67 |
2006 | 11,58 |
2007 | 11,50 |
2008 | 11,42 |
2009 | 11,33 |
2010 | 11,25 |
2011 | 11,17 |
2012 | 11,08 |
2013 | 11,00 |
2014 | 10,92 |
2015 | 10,83 |
2016 | 10,75 |
2017 | 10,67 |
2018 | 10,58 |
2019 | 10,50 |
2020 | 10,42 |
2021 | 10,33 |
Ab 2022 | 10,25 |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | – | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert ……………………………………………. 365 |
(5) Der Veränderungswert nach Abs. 4 ist mit nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | – | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. |
(6) Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 %.
(7) Von jenem Teil des Bezuges, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 liegt, ist zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 6 oder zu dem nach Abs. 4 und 5 ermittelten Pensionsbeitrag ein weiterer Beitrag in der Höhe von 1 % zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
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