§ 272 Stmk. L-DBR Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDen Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, der Landesausbildungsanstalt für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 292,8.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, gebührt Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse römisch III in der Höhe von € 292,8.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse I und II in der Höhe von € 155,4 und ab der Dienstklasse III in der Höhe von € 436,4.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse römisch eins und römisch II in der Höhe von € 155,4 und ab der Dienstklasse römisch III in der Höhe von € 436,4.
  4. (4)Absatz 4Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 im Ausmaß der Teilbeschäftigung.Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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