Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind
1.Ziffer einsder Verweis,
2.Ziffer 2die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss des Kinderzuschusses,
3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss des Kinderzuschusses,
4.Ziffer 4die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhegenüssen,
5.Ziffer 5Entlassung.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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