(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss des Kinderzuschusses, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss des Kinderzuschusses, | |||||||||
4. | die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhegenüssen, | |||||||||
5. | Entlassung. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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