§ 173 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenvergütung.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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