(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenvergütung.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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