§ 73 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag - JUSLINE Österreich
§ 73 Stmk. L-DBR Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in Abs. 6 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem/der Bediensteten, der/die Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines/ihres Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm/ihr beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner/ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.Soweit in Absatz 6, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem/der Bediensteten, der/die Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines/ihres Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm/ihr beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner/ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2)Absatz 2Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm/ihr festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission und der/die Bedienstete, der/die Mitglied des Landtages ist, hat das Ausmaß direkt der Dienstbehörde/dem Dienstgeber mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem/einer Bediensteten und der Dienstbehörde/dem Dienstgeber gibt bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates die Kommission und bei Mitgliedern des Landtages der Präsident/die Präsidentin des Landtages auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme ab.Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm/ihr festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission und der/die Bedienstete, der/die Mitglied des Landtages ist, hat das Ausmaß direkt der Dienstbehörde/dem Dienstgeber mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem/einer Bediensteten und der Dienstbehörde/dem Dienstgeber gibt bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates die Kommission und bei Mitgliedern des Landtages der Präsident/die Präsidentin des Landtages auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme ab.
(3)Absatz 3Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sieDer/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie
1.Ziffer einsdies beantragt, oder
2.Ziffer 2die Zuweisung einer seiner/ihrer bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Stelle ablehnt.die Zuweisung einer seiner/ihrer bisherigen Verwendung nach Absatz 4, Ziffer eins, möglichst gleichwertigen Stelle ablehnt.
Im Fall der Z 2 ist er/sie mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.Im Fall der Ziffer 2, ist er/sie mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4)Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung des/der Bediensteten nach Abs. 1 auf seiner/ihrer bisherigen Stelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf seiner/ihrer bisherigen StelleIst eine Weiterbeschäftigung des/der Bediensteten nach Absatz eins, auf seiner/ihrer bisherigen Stelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf seiner/ihrer bisherigen Stelle
1.Ziffer einsin einer sonstigen Verwendung auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuss gemäß § 6 a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330 oder vom Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist, oderin einer sonstigen Verwendung auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuss gemäß Paragraph 6, a Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 oder vom Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist, oder
2.Ziffer 2auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm/ihr innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung eine seiner/ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertige zumutbarer Stelle oder – mit seiner/ihrer Zustimmung – eine seiner/ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertige Stelle zuzuweisen, auf die keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl der Stelle ist danach zu trachten, dem/der Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm/ihr gewählten Umfang anzubieten. § 18 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.so ist ihm/ihr innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung eine seiner/ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertige zumutbarer Stelle oder – mit seiner/ihrer Zustimmung – eine seiner/ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertige Stelle zuzuweisen, auf die keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl der Stelle ist danach zu trachten, dem/der Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm/ihr gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 18, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Wird über die Zuweisung einer anderen Stelle nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem/der Bediensteten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid oder der Dienstgeber durch Dienstgebererklärung zu entscheiden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme der Kommission/des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages einzuholen.Wird über die Zuweisung einer anderen Stelle nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem/der Bediensteten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid oder der Dienstgeber durch Dienstgebererklärung zu entscheiden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde/des Dienstgebers oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme der Kommission/des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages einzuholen.
(6)Absatz 6Der/Die Bedienstete, der/die
1.Ziffer einsBundespräsident/Bundespräsidentin, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär/Staatssekretärin, Präsident/Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident/Präsidentin des Nationalrates, Obmann/Obfrau eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Leiter/Leiterin des Landesrechnungshofes oder
2.Ziffer 2
a)Litera aMitglied des Europäischen Parlaments oder
b)Litera bder Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 72/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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