Zuständig sind:
1. | die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen und | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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