Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Zuständig sind:
1.Ziffer einsdie Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen und
2.Ziffer 2die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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