Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein/ihr Dienstverhältnis oder auf seine/ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem/ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser/Diese hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem/der Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)Absatz 3In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1.Ziffer einsRechtsmittel,
2.Ziffer 2Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
3.Ziffer 3Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4.Ziffer 4Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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