(1) Der/Die Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein/ihr Dienstverhältnis oder auf seine/ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem/ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser/Diese hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem/der Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. | Rechtsmittel, | |||||||||
2. | Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht, | |||||||||
3. | Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und | |||||||||
4. | Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. |
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