§ 177b Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Nebengebühr – Kaufkraftausgleichsvergütung - JUSLINE Österreich
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dem/Der Bediensteten gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten geringer ist als im Inland.
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