§ 177b Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dem/Der Bediensteten gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten geringer ist als im Inland.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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