Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Dienstzeit der Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf im Durchschnitt acht Stunden je 24-Stunden-Zeitraum in einem Bezugszeitraum von 14 Kalendertagen nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Dienstzeit von Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern/ Nachtarbeiterinnen ist vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.
(4)Absatz 4Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 18 bis 20 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die Paragraphen 18 bis 20 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 Stmk. L-DBR