Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 und anstelle von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus dem IV. Hauptstück ein Fixgehalt der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 21. Mit dem Fixgehalt gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 183 und anstelle von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus dem römisch IV. Hauptstück ein Fixgehalt der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 21. Mit dem Fixgehalt gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2021,
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