Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium.
(2)Absatz 2Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs. 1 anwendbar.Soweit in Hauptstück römisch IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Absatz eins, anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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