Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.
(2)Absatz 2Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Absatz 3Die Bediensteten haben die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4)Absatz 4Im Ruhestand sind die Beamten/Beamtinnen zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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