§ 57 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Kein Bediensteter/Keine Bedienstete darf in Angelegenheiten, die mit den Aufgaben seines/ihres Berufes im Zusammenhang stehen, ohne Bewilligung der Dienstbehörde außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens mit Rücksicht auf die Stellung und den Wirkungskreis des/der Bediensteten eine Gefährdung dienstlicher Interessen ausgeschlossen ist.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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