Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:
1.Ziffer eins
2.Ziffer 2in der Entlohnungsstufe 10 bis 13
€ 719,0,
3.Ziffer 3ab der Entlohnungsstufe 14
€ 763,5.
(2)Absatz 2Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe l2a2 und l3, der/die in Ausbildungsklassen (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes auf die Dauer dieser Lehrtätigkeit eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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