Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2)Absatz 2§ 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.Paragraph 69, Absatz 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3)Absatz 3Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des/der Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 91 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des/der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten/die Beschuldigte keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des/der Beschuldigten ist nur innerhalb der im Paragraph 91, festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des/der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten/die Beschuldigte keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4)Absatz 4Nach dem Tod des Beamten/der Beamtin können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem/der bestraften Beamten/Beamtin einen Versorgungsanspruch nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5)Absatz 5Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die frühere Entscheidung nicht aufgehoben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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