§ 157a Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Kürzung während einer Wiedereingliederungsteilzeit - JUSLINE Österreich
§ 157a Stmk. L-DBR Kürzung während einer Wiedereingliederungsteilzeit
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung § 157 zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 48d Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.Für die Zeit einer gemäß Paragraph 48 d, vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung Paragraph 157, zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
(2)Absatz 2Für die Zeit einer gemäß § 48d vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.Für die Zeit einer gemäß Paragraph 48 d, vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 157a Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 157a Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 157a Stmk. L-DBR