(1) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt der niedrigeren Gehaltsklasse zuzüglich einer (ruhegenussfähigen) Ergänzungszulage.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage beträgt
1. | ab einer mindestens einjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 75 % der Differenz zwischen dem Gehalt, auf das der/die Bedienstete auf Grund seiner/ihrer bisherigen Verwendung Anspruch gehabt hat und dem Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das der/die Bedienstete auf Grund seiner/ihrer Rücküberstellung Anspruch hat, | |||||||||
2. | ab einer sechsjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 100 % des bisherigen Gehaltes. |
(3) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Überstellungen oder einer weiteren allfälligen Ergänzungszulage gegenzurechnen.
(4) Gründe, die der/die Bedienstete nicht zu vertreten hat, sind insbesondere
1. | Organisationsänderung, | |||||||||
2. | Krankheit und Gebrechen, wenn sie die Bediensteten nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und | |||||||||
3. | überwiegendes dienstliches Erfordernis. |
(5) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das er/sie auf Grund seiner/ihrer Verwendung nach seiner/ihrer Abberufung Anspruch hat. Ein Anspruch auf eine Ergänzungszulage besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
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