§ 185 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Ergänzungszulage auf Grund einer Rücküberstellung - JUSLINE Österreich
§ 185 Stmk. L-DBR Ergänzungszulage auf Grund einer Rücküberstellung
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt der niedrigeren Gehaltsklasse zuzüglich einer (ruhegenussfähigen) Ergänzungszulage.
(2)Absatz 2Die Höhe der Ergänzungszulage beträgt
1.Ziffer einsab einer mindestens einjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 75 % der Differenz zwischen dem Gehalt, auf das der/die Bedienstete auf Grund seiner/ihrer bisherigen Verwendung Anspruch gehabt hat und dem Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das der/die Bedienstete auf Grund seiner/ihrer Rücküberstellung Anspruch hat,
2.Ziffer 2ab einer sechsjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 100 % des bisherigen Gehaltes.
(3)Absatz 3Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Überstellungen oder einer weiteren allfälligen Ergänzungszulage gegenzurechnen.
(4)Absatz 4Gründe, die der/die Bedienstete nicht zu vertreten hat, sind insbesondere
1.Ziffer einsOrganisationsänderung,
2.Ziffer 2Krankheit und Gebrechen, wenn sie die Bediensteten nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und
3.Ziffer 3überwiegendes dienstliches Erfordernis.
(5)Absatz 5Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das er/sie auf Grund seiner/ihrer Verwendung nach seiner/ihrer Abberufung Anspruch hat. Ein Anspruch auf eine Ergänzungszulage besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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