§ 136 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses - JUSLINE Österreich
§ 136 Stmk. L-DBR Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)
1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit
2 Kalendermonate
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres
3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(2)Absatz 2Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten/die Beamtin, der/die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(3)Absatz 3Kündigungsgründe sind insbesondere:
1.Ziffer einsNichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2.Ziffer 2auf Grund ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
3.Ziffer 3unbefriedigender Arbeitserfolg,
4.Ziffer 4pflichtwidriges Verhalten,
5.Ziffer 5Bedarfsmangel.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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