(1) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) | 1 Kalendermonat, |
nach Ablauf der Probezeit | 2 Kalendermonate |
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres | 3 Kalendermonate. |
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. |
(2) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten/die Beamtin, der/die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(3) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. | Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, | |||||||||
2. | auf Grund ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen und geistigen Eignung, | |||||||||
3. | unbefriedigender Arbeitserfolg, | |||||||||
4. | pflichtwidriges Verhalten, | |||||||||
5. | Bedarfsmangel. |
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