§ 136 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)

1 Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit

2 Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres

3 Kalendermonate.

 

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(2) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten/die Beamtin, der/die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.

(3) Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

2.

auf Grund ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

4.

pflichtwidriges Verhalten,

5.

Bedarfsmangel.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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