Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II.
Hiebei entsprechen:
– | der Verwendungsgruppe A | |||||||||
die Entlohnungsgruppe a, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe B | |||||||||
die Entlohnungsgruppe b, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe C | |||||||||
die Entlohnungsgruppe c, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe D | |||||||||
die Entlohnungsgruppe d, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe E | |||||||||
die Entlohnungsgruppe e | ||||||||||
sowie | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe P1 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe p1, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe P2 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe p2, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe P3 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe p3, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe P4 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe p4, | ||||||||||
– | der Verwendungsgruppe P5 | |||||||||
die Entlohnungsgruppe p5. |
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