§ 281 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II.

Hiebei entsprechen:

der Verwendungsgruppe A

die Entlohnungsgruppe a,

der Verwendungsgruppe B

die Entlohnungsgruppe b,

der Verwendungsgruppe C

die Entlohnungsgruppe c,

der Verwendungsgruppe D

die Entlohnungsgruppe d,

der Verwendungsgruppe E

die Entlohnungsgruppe e

sowie

der Verwendungsgruppe P1

die Entlohnungsgruppe p1,

der Verwendungsgruppe P2

die Entlohnungsgruppe p2,

der Verwendungsgruppe P3

die Entlohnungsgruppe p3,

der Verwendungsgruppe P4

die Entlohnungsgruppe p4,

der Verwendungsgruppe P5

die Entlohnungsgruppe p5.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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