§ 137 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - JUSLINE Österreich
§ 137 Stmk. L-DBR Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin ist berechtigt, seinen/ ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären, soweit er/sie nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hat. Diese Erklärung muss schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden.
(2)Absatz 2Die Austrittserklärung bedarf der Annahme durch die Dienstbehörde. Die Annahme einer solchen Erklärung kann an die Bedingung der ordnungsmäßigen Amtsübergabe geknüpft werden.
(3)Absatz 3Eine Austrittserklärung ist als angenommen zu betrachten, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird.
(4)Absatz 4Die Annahme der Austrittserklärung darf nur verweigert werden, wenn der Beamte/die Beamtin in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet.
(5)Absatz 5Auch ein Beamter/eine Beamtin des Ruhestandes kann freiwillig aus diesem Verhältnis austreten.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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