§ 172 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwernisvergütung.

(2) Bei der Bemessung der Erschwernisvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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