Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.
(2)Absatz 2Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt wird, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf:
1.Ziffer einsLehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,
2.Ziffer 2Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
3.Ziffer 3Lehrlinge,
4.Ziffer 4Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialarbeiter/ Ferialarbeiterinnen aufgenommen werden,
5.Ziffer 5Personen, die als Saisonarbeiter/Saisonarbeiterinnen je nach Verwendung und Tätigkeit auf die Dauer von maximal acht Monaten aufgenommen werden,
6.Ziffer 6Personen, die bei den Steiermärkischen Landesbahnen verwendet werden,
7.Ziffer 7Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
8.Ziffer 8Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, geregelt ist,Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254, geregelt ist,
9.Ziffer 9Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und die dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für diesen Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen,
10.Ziffer 10Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und
11.Ziffer 11Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen, deren Dienstverhältnis bis zum 28. Februar 2003 begründet wurde.
12.Ziffer 12Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag, Werkvertrag oder durch eine andere arbeitsrechtliche Bestimmung gemäß § 4 Abs. 2a geregelt ist.Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag, Werkvertrag oder durch eine andere arbeitsrechtliche Bestimmung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, geregelt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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