§ 1 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.

(2) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt wird, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf:

1.

Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,

2.

Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,

3.

Lehrlinge,

4.

Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialarbeiter/ Ferialarbeiterinnen aufgenommen werden,

5.

Personen, die als Saisonarbeiter/Saisonarbeiterinnen je nach Verwendung und Tätigkeit auf die Dauer von maximal acht Monaten aufgenommen werden,

6.

Personen, die bei den Steiermärkischen Landesbahnen verwendet werden,

7.

Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

8.

Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, geregelt ist,

9.

Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und die dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für diesen Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen,

10.

Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und

11.

Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen, deren Dienstverhältnis bis zum 28. Februar 2003 begründet wurde.

12.

Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag, Werkvertrag oder durch eine andere arbeitsrechtliche Bestimmung gemäß § 4 Abs. 2a geregelt ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. L-DBR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1a Stmk. L-DBR