(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.
(2) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt wird, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf:
1. | Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen, | |||||||||
2. | Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, | |||||||||
3. | Lehrlinge, | |||||||||
4. | Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialarbeiter/ Ferialarbeiterinnen aufgenommen werden, | |||||||||
5. | Personen, die als Saisonarbeiter/Saisonarbeiterinnen je nach Verwendung und Tätigkeit auf die Dauer von maximal acht Monaten aufgenommen werden, | |||||||||
6. | Personen, die bei den Steiermärkischen Landesbahnen verwendet werden, | |||||||||
7. | Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung, | |||||||||
8. | Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, geregelt ist, | |||||||||
9. | Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und die dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für diesen Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen, | |||||||||
10. | Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und | |||||||||
11. | Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen, deren Dienstverhältnis bis zum 28. Februar 2003 begründet wurde. | |||||||||
12. | Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag, Werkvertrag oder durch eine andere arbeitsrechtliche Bestimmung gemäß § 4 Abs. 2a geregelt ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
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